AGB

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – STAND 03.2018  


Notrufzentrale Behnke GmbH - Gewerbepark „An der Autobahn“ - Robert-Jungk-Straße 3 - 66459 Kirkel - Deutschland/Germany

Die Notrufzentrale Behnke GmbH (nachfolgend NZB) ist ein Dienstleistungsunternehmen, welches die Notrufbereitschaft für bei ihr aufgeschaltete Aufzug-Notruftelefone übernimmt. Sie übernimmt den Vertrieb und Betreuung dieser Aufzug-Notruftelefone. Die von der NZB vertriebenen Geräte können ohne die zusätzlichen Dienstleistungen von der Telecom Behnke GmbH bezogen werden. 


 § 1 Allgemeines 

1. Sämtlichen Verkäufen, Lieferungen und Leistungen der NZB liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen von Partnern widerspricht die NZB hiermit ausdrücklich. Diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn die NZB ihnen nach Eingang nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der NZB gelten auch dann, wenn die NZB in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Partners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt. Der Partner erkennt die alleinige Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, auch wenn er sich auf seine eigenen Bedingungen bezieht. 

2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der NZB gelten nur gegenüber einem Unternehmen, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichen Sondervermögen und gelten auch für alle künftigen Geschäfte. 

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt und können unter www.notrufzentrale-behnke.de/agb/nzb-agb.pdf eingesehen werden. 


§ 2 Vertragsschluss 

Unsere Angebote sind unverbindlich, es sei denn, auf deren Verbindlichkeit wird ausdrücklich hingewiesen. Eine an uns gerichtete Bestellung oder ein Auftrag ist als Angebot i.S.d. § 145 BGB anzusehen. Wir sind berechtigt, Angebote innerhalb von zwei Wochen ab Eingang bei uns anzunehmen. 


§ 3 Fristen für Lieferungen/Verzug 

1. Lieferzeitangaben sind unverbindlich. 

2. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher zu liefernder Unterlagen, ggfs. vollständig ausgefüllte und unterschriebene Bestellformulare und/oder Bereitschaftsverträge in aktueller Form sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen (insbesondere die Leistung einer vereinbarten Anzahlung) und sonstigen Verpflichtungen durch den Partner voraus. 

3. Bei höherer Gewalt oder sonstigen die Lieferung erschwerenden Ereignissen verlängert sich die Frist entsprechend. 

4. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt unmöglich, so wird beiden Vertragsparteien das Recht eingeräumt, vom Vertrag zurückzutreten. 

5. Im Falle des Verzuges kann der Kunde vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurücktreten. 


§ 4 Pauschaler Schadensersatz bei Annahmeverweigerung 

1. Befindet sich der Kunde mit der Abnahme der von ihm bestellten Leistung in Verzug und setzt die NZB ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme der Leistung, so kann die NZB nach Ablauf dieser Frist nach ihrer Wahl anstatt Vertragserfüllung eine Schadenspauschale verlangen, die sich auf 15% des Auftragswertes beläuft. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe ist hierin nicht zu sehen. 

2. Der Kunde ist ausdrücklich berechtigt, nachzuweisen, dass kein Schaden entstanden ist oder, dass der Schaden geringer ist als die Pauschale. Es ist dann entsprechend kein oder der geringere Schaden anzusetzen. Der Schaden ist höher anzusetzen, wenn der Verkäufer nachweist, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist. 

3. Diese Regelungen über die pauschale Berechnung des Schadens gelten auch, wenn im Falle der Insolvenz des Partners der Insolvenzverwalter von seinem Recht Gebrauch macht den Vertrag nicht zu erfüllen. 


§ 5 Eigentumsvorbehalt 

1. Die NZB behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis sämtliche Forderungen aus dem Liefervertrag beglichen sind. 

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die NZB nach fruchtloser Setzung einer angemessenen Frist berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten und die in ihrem Eigentum befindliche Kaufsache heraus zu verlangen. 

3. Der Partner ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. 

4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Partner die NZB unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese ihre Rechte gegenüber dem Dritten geltend machen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der NZB die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der diesbezüglichen Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der Partner für den entstehenden Ausfall. 

5. Der Partner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt der NZB hiermit schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unsere Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Partners stehen, veräußert, so tritt der Partner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung an die NZB ab. 

6. Die NZB nimmt die Abtretungen hiermit an. 

7. Die der NZB vom Partner im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. 

8. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Partner auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der NZB, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die NZB verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Partner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die NZB verlangen, dass der Partner der NZB die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

9. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner für die NZB vor, ohne dass für die NZB daraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der NZB gehörenden Waren, steht dieser der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Partner das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich der Partner und die NZB darüber einig, dass der Partner der NZB im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die NZB verwahrt. 

10. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, ist die NZB auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der NZB. 


§ 6 Urheberrecht an Unterlagen 

Technische Unterlagen, Abbildungen und Zeichnungen, die von der NZB zur Verfügung gestellt werden, verbleiben im Eigentum der NZB. Der Partner verpflichtet sich, die Urheberrechte, gewerblichen Schutzrechte und sonstige Rechte der NZB zu beachten. Der Partner ist nicht befugt, diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen. 


§ 7 Mängelhaftung 

Für Mängel des Liefergegenstandes haftet die NZB unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet § 8 dieser Bedingungen wie folgt: 

1. Die Mängelrechte des Partners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 

2. Soweit danach ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, sind die mangelhaften Teile oder Leistungen nach Wahl der NZB unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. 

3. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt die NZB alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 

4. Die NZB ist berechtigt, die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nach § 439 Abs.3 BGB zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Partner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 

6. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Gefahrübergang. Dies gilt nicht, für eine Verjährung gemäß den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffs Anspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB.. Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Fristen. Dies gilt auch im Falle des Vorsatzes oder der Arglist. 

7. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gemäß § 478 BGB (Unternehmerrückgriff) bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Partners gilt ferner Ziffer 3. entsprechend. 

8. Ein etwaiger Anspruch des Partners im Sinne des § 445a BGB in der Fassung vom 01.01.2018 wird auf 10% des Kaufpreises gedeckelt. Sollten die Kosten des Partners geringer ausfallen, kann er nur diese geringeren Kosten gegenüber uns geltend machen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Partners welche Ein- und Ausbaukosten er gegenüber seinem Kunden oder Betreiber im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB in der Fassung vom 01.01.2018 zu tragen hat, bestehen nicht. Diesbezüglich hat der Partner von uns ein standardisiertes, abgestuftes Problembehebungsformular bekommen, aufgrund dessen dieser seine eigenen Kosten (im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB im Stand vom 01.01.2018) so gering wie möglich halten kann. 


§ 8 Verjährung der Mängelansprüche 

1. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche des Bestellers beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Gefahrübergang. Ebenfalls innerhalb der zwölfmonatigen Frist im Sinne des Satzes 1 verjähren etwaige Ansprüche des Bestellers nach § 5 Abs. 7 dieser AGB. Dies gilt nicht, für eine Verjährung gemäß den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB. Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Fristen. 


§ 9 Gesamthaftung 

1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, ist die Haftung der NZB – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. 

2. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen, welche auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der NZB beruhen sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Er gilt außerdem nicht, wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde. 

3. Bei fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wegen eines diesbezüglichen Verzögerungsschadens ist die Haftung auf 15% des vereinbarten Kaufpreises begrenzt. 

4. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt.

5. Soweit die Schadensersatzhaftung der NZB ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der NZB. 

6. Gesetzliche zum Rücktrittsrechte bleiben unberührt. 


§ 10 Preise für Produkte und Dienstleistungen 

1. Preise sind der jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise ab Werk. Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet. 

2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Diese wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt. 

3. Pauschalen aus bestehenden und noch laufenden Verträgen für Dienstleitungen und Mieten sind bei aktuellen Preisanpassungen nicht betroffen und behalten bis zur Beendigung der jeweiligen Verträge ihre Gültigkeit. 


§ 11 Gefahrübergang/Entgegennahme/Teillieferung 

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. 2. Sofern der Kunde es wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. 3. Die Gefahr geht bei Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens mit Verlassen des Werks, auch bei frachtfreier Lieferung, auf den Kunden über. Dies gilt auch für den Fall des Annahmeverzuges. 

4. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. 

5. Teillieferungen sind zulässig. 


§ 12 Zahlungsbedingungen 

1. Zahlungen sind vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Vereinbarung, ohne jeden Abzug mit Rechnungsstellung sofort fällig.

2. Die Zahlungsmöglichkeiten sind: 14 Tage netto oder Lastschrifteinzug. 

3. Der Partner kann gegen Zahlungsansprüche nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Partner nur wegen Ansprüchen aus dem gleichen Vertrag geltend machen. 


§ 13 Datenschutz 

Alle von der NZB erhobenen personenbezogenen Daten werden bei der NZB unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. 


§ 14 Rechte an Programmen 

1. Bei speicherprogrammierten Anlagen gehören Programmverarbeitungseinrichtungen, Programmträger sowie die Programme für die vereinbarten Leistungsmerkmale zum Vertragsumfang. 

2. Die Programmverarbeitungseinrichtungen und Programmträger gehen mit den übrigen Anlageteilen in das Eigentum des Bestellers über. Ohne gesonderte Berechnung erhält der Besteller das Recht, das System oder die Programme (Hard- und Software) für die vereinbarten Leistungsmerkmale sowie den vereinbarten Leistungsumfang zum Betrieb des nachrichtentechnischen Systems zu benutzen.

3. Uns bleiben alle anderen Rechte an den Programmen; der Besteller erhält insbesondere kein Recht, die Programme zu vervielfältigen, zu ändern oder Dritten zugänglich zu machen. Bei jedem Weiterverkauf der Anlage gehen bezüglich der Programme nur die in 2. genannten Rechte des Bestellers auf die jeweiligen neuen Besteller über; alle anderen Rechte an den Programmen verbleiben ausschließlich bei uns. 


§ 15 Kündigung von Dienstleistungsverträgen 

1. Dienstleistungsverträge (z.B. der Aufschaltungs-Bereitschafts-Vertrag) sind mit einer Frist von 4 Wochen zum jeweiligen Monatsende kündbar. Die ordentliche Kündigung ist während einer Vertragsbindung ausgeschlossen. 

2. Optionen zu den Verträgen sind jeweils mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündbar. 

3. Wurde ein Dienstleistungsvertrag wirksam durch die NZB oder einen Partner gekündigt, so gilt die Kündigung auch hinsichtlich vereinbarter Optionen. 


§ 16 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund und deren Folgen 

1. Die NZB kann Dienstleistungsverträge inkl. der vereinbarten Optionen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. 

2. Im Falle der fristlosen Kündigung ist der Partner verpflichtet, der NZB den Schaden zu ersetzen, der durch die vorzeitige Beendigung des Aufschaltungs-Bereitschafts-Vertrages entsteht. 

3. Ein Preisvorteil, den ein Partner durch Nutzung eines Bundle-Angebots erhalten hat, ist in diesem Falle vom Partner zu erstatten. 


§ 17 Sonstiges 

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Gerichtsstand – unbeschadet des Rechtes von der NZB, Klage an jedem anderen gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu erheben – der Firmensitz der NZB vereinbart. 

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, ist der Geschäftssitz der NZB Erfüllungsort. 

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein wird dadurch die Rechtswirksamkeit der Vertragsbestimmungen im Übrigen nicht berührt.

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